Datenschutz-Frühstück in Linz
Am 25. Jänner 2018 sind es nur mehr ca. 120 Tage um die Anforderungen der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zu erfüllen. Einen aktuellen Countdown finden Sie auf www.dataprotect.at
Die DSGVO und das DSG bringen neue Bestimmungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Die Haftung für etwaige Verletzungen der DSGVO wird verschärft. Die betroffenen Personen haben das Recht, bei Verletzungen der Bestimmungen der DSGVO Schadenersatz für Vermögensschäden (wirtschaftliche Schäden) aber auch Schadenersatz für den erlittenen persönlichen Nachteil (immateriellen / ideelen Schäden).
Beim Datenschutz-Frühstück erfahren Sie mehr dazu.
Die Haftungsbestimmungen nach der DSGVO und nach DSG
Wann kann eine Organisation eine Haftung treffen?
Welche Schäden sind zu ersetzen?
Was ist ein „immaterieller (ideeler) Schaden“?
Wie hoch kann der Schadenersatzanspruch sein?
5. Termin:
DSGVO - Haftung und Schadenersatz für Datenschutzverletzungen
Vermutliche weitere Termine und Themen:
· 22.03.2018 – Datenschutz & Personalverwaltung: Was ändert sich am 25.05.2018?
· 26.04.2018 - Die Rechte der betroffenen Personen nach der DSGVO & DSG
· 24.05.2018 - Wie sind betroffene Personen über Verarbeitungsvorgänge zu informieren?
· 21.06.2018 - Der Datenschutzvorfall & die Konsequenzen: Was und wie ist zu melden?
Wann & Wo: 25.01.2018 ab 8.15 Uhr bis ca. 10.00 Uhr
ARCOTEL Nike Linz | Untere Donaulände 9 | 4020 Linz
Ablauf: Eintreffen & Registrierung, Vortrag zum Thema (ca 60 Min)
Fragen & Antworten, Networking
Preis: EUR 45,-- (zzgl. Umsatzsteuer) pro Teilnehmer nach Anmeldung zu leisten
IBAN AT90 2032 0000 0006 0161 SMP Schweiger Mohr & Partner Rechtsanwälte OG
erst mit Eingang ist die Reservierung bestätigt keine Rückerstattung bei Nichtteilnahme
Anmeldung: office@dataprotect.at | telefonisch: 0732 / 79 69 00 – 21
Mindestanzahl: 15 Personen (Absage bei Nichterreichen, Rückerstattung erfolgt)
Neben dem Datenschutz-Frühstück bieten wir weitere Leistungen an:
weitere Infos dazu finden Sie auf www.dataprotect.at
Ein Beispiel für Sie:
DP (Datenschutzpolicy)
Art. 12 DSGVO legt fest, dass der Verantwortliche geeignete Maßnahme trifft, um der betroffenen Person alle Informationen gem. Art 13 (Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person) und 14 (Erhebung bei anderen Personen) und alle Mitteilungen gem. den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln.
Die Übermittlung der Information hat schriftlich oder in anderer Form (gegebenenfalls auch elektronisch) erfolgen.
Um diese Anforderung zu erfüllen, ist das Unternehmen verpflichtet, sich mit den Verarbeitungstätigkeiten, den personenbezogenen Daten und etwaigen Empfängerkreisen etc... auseinander zu setzen. Es muss festlegen, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang es diese Verpflichtung zur Information erfüllt.
Eine Möglichkeit ist z.B. bei Websiten eine "Datenschutzerklärung" in Form einer "Layered Privacy Notice". Es wird ein Kurzhinweis zur Verfügung gestellt, und die betroffene Person kann sich bei Interesse auch weitergehende Informationen einholen bzw. sich auf die vollständige Datenschutzerklärung "durchklicken". Diese Form hat auch die Art-29-Datenschutzgruppe als angemessen erachtet und auch in einem Working-Paper (Stellungnahme 10/2004 zu einheitlicheren Bestimmungen zur Informationspflicht) verarbeitet.